In welchem Land kann Scheidungsantrag gestellt werden ?

Bei Scheidungen mit Auslandsbezug kann die Scheidung oft in mehreren Ländern durchgeführt werden, zu denen ein Bezug besteht. Der erste dem jeweiligen Landesrecht entsprechende Antrag blockiert dann nachfolgende Scheidungsanträge in anderen Ländern.

Wann sich deutsche Gerichte für einen Scheidungsantrag als international zuständig ansehen, richtet sich nach nach der Liste in Art. 3 Brüssel IIb- Verordnung. Es ist ausreichend, wenn einer der Punkte erfüllt ist.

es sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,

a) in dessen Hoheitsgebiet
i) beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
ii) die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat,
iii) der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
iv) im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
v) der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar
vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
vi) der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist, oder

Die örtliche Zuständigkeit innerhalb Deutschlands richtet sich nach § 122 FamFG, lebt keiner der Ehepartner in Deutschland ist das Amtsgerichts Berlin Schöneberg zuständig.

Nach welchem Recht richtet sich die Scheidung?

Welches Landesrecht das dann zuständige Gericht anwendet, muss getrennt hiervon für das Scheidungsrecht, Vorsorgungsausgleichsrecht, Güterrecht und Unterhaltsrecht bestimmt werden.

Scheidungsvoraussetzungen

Für die Scheidungsvoraussetzungen gilt, die Rom III-VO. Dies auch wenn der Bezug zu einem Nicht-EU Staat besteht (OLG, 2019). Es gilt (Art. 8 Rom III VO) der weitgehend parallel mit der örtlichen Zuständigkeit läuft.

Mangels einer Rechtswahl … unterliegen die Ehescheidung ..

a) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
anderenfalls

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist international nicht geregelt. Viele Rechtsordnungen kennen ihn nicht. Es gilt Art. 17 I EGBGB welcher ihn parallel mit dem auf die Scheidung anwendbaren Recht laufen lässt.

 Soweit vermögensrechtliche Scheidungsfolgen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 oder der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 fallen oder von anderen Vorschriften dieses Abschnitts erfasst sind, unterliegen sie dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht.

Ist hiernach deutsches Recht anwendbar findet nach Art. 17 IV S.1 EGBGB der Versorgungsausgleich statt, wenn ein Ehepartner bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt, welchen diesen kennt.

Anderenfalls – also wenn beide Ehepartner die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, welcher den Versorgungsausgleich nicht kennt – findet der Versorgungsausgleich nach Art. 17 IV S. 2 EGBGB nur statt, wenn während der Ehezeit deutsche Anrechte erworben wurden und ein Ehegatte die Durchführung des Versorgungsausgleichs explizit beantragt. Der Antrag kann auch noch nach der Scheidung gestellt werden.

Güterrecht (Scheidungsvermögensrecht)

Das Verfahrensrecht, einschließlich der Zuständigkeitsregeln, folgt der europäischen Güterrechtsverordnung. Die materiellen Regelungen gelten jedoch nur für Ehen, die nach dem 29.01.2019 (Art. 69 III EugüVo) geschlossen wurden. Anschließend ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehegatten ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz nach der Eheschließung haben (Art. 26 EugüVo). Für vorher geschlossene Ehen gilt Art. 14 und 15 EGBGB.

Unterhaltsrecht 

Für das Unterhaltsrecht verweist die EU-Unterhaltsrichtlinie bezüglich des anwendbaren Rechts auf das Haager Protokoll 2007. Nach Art. 3 ist grundsätzlich das Recht des Staates anwendbar, in dem der Unterhaltsberechtigte lebt.

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Couples in Europe – Paare in Europa

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