Verhältnis zum Familienrecht

Die Regelung gemeinsamer Kredite, die Aufteilung einer gemeinsamen Immobilie oder die Verwaltung gemeinsamer Konten erfolgt grundsätzlich unabhängig von der Scheidung nach allgemeinem Recht. Allerdings kann es Überlagerungen durch den Zugewinnausgleich, oder Unterhaltszahlungen geben. Entsprechend ist ein Stufenweises vorgehen notwendig. Ein Zugewinnanspruch kann erst beziffert werden, wenn sämtliche mögliche Ausgleichsforderung aus der Zeit vor Einreichung des Scheidungsantrages geregelt sind.

Gemeinsamer Kredit

Bei Krediten haften alle Kreditnehmer im Außenverhältnis gegenüber der Bank in voller Höhe. Für die Entlassung eines Ehepartners aus dem Kreditvertrages ist die Zustimmung der Bank notwendig.

Nach §§ 426 BGB sind grundsätzlich beide Ehegatten im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verpflichtet, eine abweichende Aufteilung muss von demjenigen welcher diese behauptet bewiesen werden.

Eine abweichende Aufteilung kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Kredit eine im Alleineigentum stehende Immobilie finanzierte. Dies kann zu einem Ausgleichanspruch für die Vergangenheit und einem Freistellunganspruch für die Zukunft führen(BGH, 2019).

Bezahlt ein Partner nach der Trennung noch Tilgung und Zinsen eines gemeinsamen Kredites über seinen Haftungsanteil im Innenverhältnis hinaus, hat er oft einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gegen den anderen Partner nach §426 II BGB.

Beim häufigen Oder-Konto sind beide Partner der Bank gegenüber ohne Mitwirkung des Anderen voll verfügungsberechtigt. Beim seltenen Und – Konto müssen beide Ehegatten einer Verfügung zustimmen. Für Verbindlichkeiten aus dem Konto haften beide Ehepartner der Bank gemeinsam.

Nach § 430 BGB sind grundsätzlich beide Ehegatten zu gleichen Teilen berechtigt,eine abweichende Aufteilung muss von demjenigen welcher diese behauptet bewiesen werden.

Grundätzlich verzichten Ehepartner durch die Errichtung eines solchen Kontos auf Ausgleichsansprüche während der intakten Ehe Rückforderungen diesbezüglich sind meist ausgeschlossen.

Anders bei Kontoplünderungen nach der Trennung, oder zur Vorbereitung einer Trennung. In diesen Fällen steht ein Rückforderungsanspruch(OLG Brand; 2021).

Eigentümer ist, wer im Grundbuch als solcher eingetragen ist. Nur wenn beide Ehegatten dort vermerkt sind, gehört das Grundstück ihnen gemeinsam. Es gibt zwei Möglichkeiten, gemeinsames Immobilieneigentum aufzulösen.

Die Ehegatten einigen sich einvernehmlich, wem die Immobilie nach der Scheidung gehören soll. Ein Ehegatte kann den Anteil des anderen übernehmen und dafür eine Ausgleichszahlung leisten. Alternativ kann die Immobilie gemeinsam verkauft werden, wobei der Erlös entsprechend den Eigentumsanteilen aufgeteilt wird.

Jeder Ehepartner kann die Teilungsversteigerung einer Immobilie beantragen an der einen Eigentumsanteil besitzt.Gelangt keine Einigung, kann jeder Miteigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft gerichtlich verlangen. Bei Immobilien erfolgt dies über eine Teilungsversteigerung. Auf Antrag eines Ehegatten ordnet das Gericht die öffentliche Versteigerung der Immobilie an. Der Erlös wird nach Abzug der Verfahrenskosten entsprechend den Miteigentumsanteilen verteilt. Nachteilig ist hierbei, dass der Erlös in der Regel deutlich geringer ausfällt als bei einem freihändigen Verkauf.

Ausnahme: In der Trennungszeit kann der Teilungsversteigerung das Gebot der ehelichen Rücksichtnahmen entgegenstehen (OLG, 2018).  Ansonsten bleibt dem anderen Ehegatte lediglich eine Verzögerung der Versteigerung erreichen, wenn dies unter Abwägen der Interessen geboten erscheint, oder zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist (§ 180 II, III ZVG).

Bezüglich der beim Verkauf anfallenden Steuern sollte die 10-Jahres Frist des §23 EStG berücksichtigt werden.

Verfahrensrecht

Streitigkeiten über die Vermögenstrennung im Rahmen der Scheidung sind regelmäßig familienrechtliche Angelegenheiten im Sinne von sonstigen Familienrsachen im Sinne des § 266 FamFG und sind daher, vor dem Familiengericht unter Anwendung des FamFG geltend zu machen. Bsp. BGH, 06.03.2024 – XII ZB 159/23, BGH, 28.02.2018 – XII ZR 87/17.

Bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit gilt § 17a GVG