
Datenschutz im Arbeitsverhältnis
Verhältnis von DSGVO und BDSG
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt unmittelbar und hat als Verordnung nach Art. 288 Abs. 2 AEUV sowie aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts Vorrang vor nationalem Recht. Die DSGVO enthält jedoch zahlreiche Öffnungsklauseln und Regelungsaufträge, wodurch sich ein Ineinandergreifen von Unionsrecht und nationalem Datenschutzrecht ergibt: Ausgangspunkt jeder Prüfung ist stets die DSGVO; soweit diese den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume eröffnet, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welcher Form der deutsche Gesetzgeber diese im BDSG ausgefüllt hat. Angesichts der Vielzahl solcher Anpassungsnormen ist ein Hin- und Herspringen zwischen DSGVO und BDSG bei der Rechtsanwendung kaum vermeidbar.
Rechtsgrundlage für Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten
Die Verarbeitung von Beschäftigtendaten ist nach Art. 6 DSGVO und § 26 BDSG nur zulässig, wenn sie für das Arbeitsverhältnis erforderlich ist. Dazu zählen unter anderem die Auszahlung von Gehalt und Sozialleistungen, die Verwaltung von Urlaubs- und Krankheitstagen sowie die Dokumentation von Arbeitszeiten oder Leistungen.
Proaktive Informationspflichten aus Art. 13, 14 DSGVO
Nach Art. 13 und 14 DSGVO sind Verantwortliche verpflichtet, betroffene Personen transparent über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Dazu gehört die Mitteilung über die Identität des Verantwortlichen, den Zweck der Verarbeitung, die zugrunde liegende Rechtsgrundlage, die Speicherdauer oder die Kriterien für deren Festlegung, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten sowie die Rechte der Betroffenen, etwa Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Widerspruch. Zudem muss auf die Möglichkeit hingewiesen werden, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Während Art. 13 DSGVO gilt, wenn die Daten direkt bei der betroffenen Person erhoben werden, kommt Art. 14 DSGVO zur Anwendung, wenn die Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben wurden.
Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO
Der Arbeitnehmer kann nach § 15 DSGVO bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Auskunft über die bei ihm gespeicherten personenbezogenen Daten Daten über ihn Stellen. In der Praxis, wird dieser Anspruch öfters auch im Rahmen von Kündigungsschutzverfahren geltend gemacht.