Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt

Außerhalb der Ehe kann insbesondere der Kleinkinder betreuende Elternteil Betreuungsunterhalt vom anderen Elternteil verlangen (§ 1615l BGB). Der Unterhaltsanspruch soll die Einkommensreduktion aufgrund der Betreuung des Kleinkindes bis zum dritten Lebensjahr ausgleichen.

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

->Süddeutsche Leitlinien 2025

Zur Berechnung

Bedarf

Der Unterhaltsanspruch ist als Ersatz des Verdienstausfalls aufgrund der Geburt und der Kindererziehung konzipiert. Je höher das Einkommen der kinderbetreuenden Mutter vor der Geburt des Kindes war, desto höher wird der Bedarf an Unterhalt wegen Geburt eines nichtehelichen Kindes ausfallen. Wenn die Mutter ohne die Schwangerschaft einen deutlichen Einkommenszuwachs erzielt hätte, kann auch der Unterhaltsanspruch während der Kinderbetreuung über ihr Einkommen bei der Geburt hinaus ansteigen (BGH, 2015). Auch kann eine tatsächlich lediglich kurzzeitig ausgeübte Tätigkeit Grundlage für die Bedarfsberechnung sein, wenn diese ohne die Geburt wahrscheinlich langfristig ausgeübt worden wäre. Eine konkrete Bedarfsermittlung ist nicht möglich (OLG, 2017). Der Unterhaltsanspruch wird jedoch durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt (BGH, 2004, BGH, 2019).

Eigene Bedarfsdeckung

  • Elterngeld wird grundsätzlich einkommensabhängig gezahlt, so dass es Lohnersatzfunktion hat und deswegen als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils zu berücksichtigen ist. Lediglich in Höhe von 300 € monatlich bleibt es nach § 11 Satz 1 BEEG unberücksichtigt (BGH, 2010).
  • Einkommen des Unterhaltsberechtigten (teilweise aufgrund von überobligatorischer Arbeit, oder auch fiktiv aufgrund von Verletzung von Erwerbsobliegenheiten nach dem 3. Lebensjahr des Kindes

Leistungsfähigkeit

Der Selbstbehalt gegenüber der unverheirateten Kindsmutter ist in den Süddeutschen Leitlinien festgelegt.

Verhältnis zu anderen Ansprüchen

Hat eine verheiratete Frau einen Unterhaltsanspruch nach 1615l BGB, steht dieser gleichrangig neben ihrem Anspruch auf Familienunterhalt (OLG, 2015). Eine Heirat der Kindsmutter während der Kinderbetreuung soll jedoch den Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB entfallen lassen (BGH, 2016).