
Außerehelicher Betreuungsunterhalt
Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt
Außerhalb der Ehe kann insbesondere der Kleinkinder betreuende Elternteil Betreuungsunterhalt vom anderen Elternteil verlangen (§ 1615l BGB). Der Unterhaltsanspruch soll die Einkommensreduktion aufgrund der Betreuung des Kleinkindes bis zum dritten Lebensjahr ausgleichen.
Zur Berechnung
Bedarf
Der Unterhaltsanspruch ist als Ersatz des Verdienstausfalls aufgrund der Geburt und der Kindererziehung konzipiert. Je höher das Einkommen der kinderbetreuenden Mutter vor der Geburt des Kindes war, desto höher wird der Bedarf an Unterhalt wegen Geburt eines nichtehelichen Kindes ausfallen. Wenn die Mutter ohne die Schwangerschaft einen deutlichen Einkommenszuwachs erzielt hätte, kann auch der Unterhaltsanspruch während der Kinderbetreuung über ihr Einkommen bei der Geburt hinaus ansteigen (BGH, 2015). Auch kann eine tatsächlich lediglich kurzzeitig ausgeübte Tätigkeit Grundlage für die Bedarfsberechnung sein, wenn diese ohne die Geburt wahrscheinlich langfristig ausgeübt worden wäre. Eine konkrete Bedarfsermittlung ist nicht möglich (OLG, 2017). Der Unterhaltsanspruch wird jedoch durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt (BGH, 2004, BGH, 2019).
Eigene Bedarfsdeckung
- Elterngeld wird grundsätzlich einkommensabhängig gezahlt, so dass es Lohnersatzfunktion hat und deswegen als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils zu berücksichtigen ist. Lediglich in Höhe von 300 € monatlich bleibt es nach § 11 Satz 1 BEEG unberücksichtigt (BGH, 2010).
- Einkommen des Unterhaltsberechtigten (teilweise aufgrund von überobligatorischer Arbeit, oder auch fiktiv aufgrund von Verletzung von Erwerbsobliegenheiten nach dem 3. Lebensjahr des Kindes
Leistungsfähigkeit
Der Selbstbehalt gegenüber der unverheirateten Kindsmutter ist in den Süddeutschen Leitlinien festgelegt.
Verhältnis zu anderen Ansprüchen
Hat eine verheiratete Frau einen Unterhaltsanspruch nach 1615l BGB, steht dieser gleichrangig neben ihrem Anspruch auf Familienunterhalt (OLG, 2015). Eine Heirat der Kindsmutter während der Kinderbetreuung soll jedoch den Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB entfallen lassen (BGH, 2016).