
Gewaltschutz
Annäherungs- und Kontaktverbot §1 GewSchG
Der Gewaltschutzantrag nach § 1 GewSchG bietet Betroffenen von körperlicher Gewalt, Bedrohung oder hartnäckigen Belästigungen (z. B. Stalking) einen schnellen zivilrechtlichen Schutz. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird das Gericht ein Kontakt- und Annährungsverbot erlassen.
Eidestattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung
Im Idealfall kann die Gewalt oder Drohung durch ärztliche Atteste, Polizeiberichte oder Chatveräufe bewiesen werden. Ist dies nicht möglich ist es im Eilverfahren auch ausreichend den Tathergang mittels eigener eidesstattlichen Versicherung glaubhaft zu machen.
Bei welchem Gericht muss der Antrag gestellt werden ?
Zuständig ist das örtliche Amtsgericht – Familiengericht, da Gewaltschutzsachen nach § 111 Abs. 1 Nr. 6 FamFG Familiensachen sind. Nach § 211 FamFG hat der Antragsteller dabei Wahlrecht zwischen drei Gerichtsständen: Dem Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners, dem
Gericht am Tatort und dem Gericht am Ort der gemeinsamen Wohnung
Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG
Die Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz gibt auch die Möglichkeit den Täter für 6 Monate unabhängig von der zivilrechtlichen Berechtigung aus einer gemeinsamen Wohnung zu verweisen. Wohnungszuweisungen sind entsprechend nur bei Gewalt nach § 1 Abs 1. möglich, die Fälle des Abs. 2 sind nicht ausreichend.
Nutzungsentschädigung
In den Mietvertrag wird nicht eingegriffen, weswegen sich an der Pflicht zur Zahlung der Miete im Außenverhältnis nichts ändert. Insbesondere bei alleiniger Verpflichtung des Täters kann diesem nach Geltendmachung ein Nutzungsersatz zustehen (§ 2 Abs. 5 GewSchG).
Nicht bei bloßen Wohngemeinschaften
Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt liegt bei bloßen Wohngemeinschaften nicht vor, weswegen hierbei nur §§1004, 823 BGB anwendbar ist.
§ 30 Abs. 4 PolG –Voraussetzung für Verlängerung von Wohnungsverweis –
(4) Maßnahmen nach Absatz 3 sind bei Anordnung durch den Polizeivollzugsdienst auf höchstens vier Werktage und bei Anordnung durch die Polizeibehörde auf höchstens zwei Wochen zu befristen. 2Beantragt die verletzte oder bedrohte Person vor Ablauf der Frist Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, kann die Polizeibehörde die Frist um höchstens zwei Wochen verlängern, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 weiter vorliegen und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der der Wohnung verwiesenen Person erforderlich erscheint. 3Die Maßnahmen enden mit dem Tag der wirksamen gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer einstweiligen Anordnung.
Verfahren in Gewaltschutzsachen
Der Antrag wird regelmäßig im Eilverfahren auf einstweilige Anordnung gestellt, wobei das Gericht auch zunächst ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.