Annäherungs- und Kontaktverbot §1 GewSchG

Der Gewaltschutzantrag nach § 1 GewSchG bietet Betroffenen von körperlicher Gewalt, Bedrohung oder hartnäckigen Belästigungen (z. B. Stalking) einen schnellen zivilrechtlichen Schutz. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird das Gericht ein Kontakt- und Annährungsverbot erlassen.

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen….

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder

2.eine Person widerrechtlich und vorsätzlich

a)in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder

b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.

wird namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung zu entscheiden:

Der Antragsgegner hat es gemäß § 1 des Gewaltschutzgesetzes zu unterlassen:

1.) sich in einem Umkreis von 150 Metern der Wohnung der Antragstellerin in der ____________________  aufzuhalten

2.) mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Insbesondere wird dem Antragsgegner untersagt: der Antragstellerin Briefe zu schrieben, diese anzurufen, die Antragstellerin anzusprechen, der Antragstellerin SMS zu senden, der Antragstellerin E-Mails zu senden, die Antragstellerin über soziale Netzwerke (Facebook, WhatsApp usw.) zu kontaktieren.

3.) sich der Antragstellerin ohne vorherige Zustimmung auf weniger als 150 Meter zu nähern. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner unverzüglich den vorgeschriebenen Abstand zur Antragstellerin herzustellen und einzuhalten.

4.) die Dauer der Anordnungen wird befristet.

Eidestattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung

Im Idealfall kann die Gewalt oder Drohung durch ärztliche Atteste, Polizeiberichte oder Chatveräufe bewiesen werden. Ist dies nicht möglich ist es im Eilverfahren auch ausreichend den Tathergang mittels eigener eidesstattlichen Versicherung glaubhaft zu machen.

Bei welchem Gericht muss der Antrag gestellt werden ?

Zuständig ist das örtliche Amtsgericht – Familiengericht, da Gewaltschutzsachen nach  § 111 Abs. 1 Nr. 6 FamFG Familiensachen sind. Nach § 211 FamFG hat der Antragsteller dabei Wahlrecht zwischen drei Gerichtsständen: Dem Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners, dem
Gericht am Tatort und dem Gericht am Ort der gemeinsamen Wohnung

Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG

Die Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz gibt auch die Möglichkeit den Täter für 6 Monate unabhängig von der zivilrechtlichen Berechtigung aus einer gemeinsamen Wohnung zu verweisen. Wohnungszuweisungen sind entsprechend nur bei Gewalt nach § 1 Abs 1. möglich, die Fälle des Abs. 2 sind nicht ausreichend.

(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

Nutzungsentschädigung

In den Mietvertrag wird nicht eingegriffen, weswegen sich an der Pflicht zur Zahlung der Miete im Außenverhältnis nichts ändert. Insbesondere bei alleiniger Verpflichtung des Täters kann diesem nach Geltendmachung ein Nutzungsersatz zustehen (§ 2 Abs. 5 GewSchG).

Nicht bei bloßen Wohngemeinschaften

Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt liegt bei bloßen Wohngemeinschaften nicht vor, weswegen hierbei nur §§1004, 823 BGB anwendbar ist.

§ 30 Abs. 4 PolG –Voraussetzung für Verlängerung von Wohnungsverweis –

(4) Maßnahmen nach Absatz 3 sind bei Anordnung durch den Polizeivollzugsdienst auf höchstens vier Werktage und bei Anordnung durch die Polizeibehörde auf höchstens zwei Wochen zu befristen. 2Beantragt die verletzte oder bedrohte Person vor Ablauf der Frist Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, kann die Polizeibehörde die Frist um höchstens zwei Wochen verlängern, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 weiter vorliegen und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der der Wohnung verwiesenen Person erforderlich erscheint. 3Die Maßnahmen enden mit dem Tag der wirksamen gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer einstweiligen Anordnung.

Verfahren in Gewaltschutzsachen

Der Antrag wird regelmäßig im Eilverfahren auf einstweilige Anordnung gestellt, wobei das Gericht auch zunächst ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.

Im Verfahren auf einstweilige Anordnung kann das Gericht die Gewaltschutzanordnung auch ohne ein mündliche Verhandlung treffen (§ 54 II FamFG). Der Antragsgegner kann dann beantragen, dass das Gericht eine mündliche Verhandlung durchführen soll und auf dieser Grundlage eine andere Entscheidung treffen soll. In der folgenden mündlichen Verhandlung wird der Antragsteller beantragen, die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung aufrecht zu erhalten.

Insbesondere wenn der Antragsgegner die Vorwürfe bestreitet, wird das Gericht eine mündliche Verhandlung ansetzen, in welcher beide Beteiligte zu den Vorwürfen befragt werden. Der Abschluss eines Vergleiches ist möglich, dieser muss aber durch das Gericht bestätigtwerden § 214a  FamFG, § 4 Nr. 2 GewSchG.

Auch in Gewaltschutzverfahren sind Vergleiche – sowohl in der mündlichen Verhandlung, als auch im schriftlichen Verfahren – möglich und oft sinvoll. Solche Vereinbarungen sind bereits vollstreckbare Titel und können nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zivilrechtlich durchgesetzt werden. Allerdings fehlt ohne gerichtliche Bestätigung die strafrechtliche Sanktion bei Verstößen. Durch eine Bestätigung nach § 214a FamFG wird diese Lücke geschlossen: Der Vergleich erhält die gleiche Strafbewehrung wie eine gerichtliche Anordnung nach § 4 GewSchG. So wird der Schutz für Betroffene effektiv und rechtssicher ausgestaltet.