
Zugewinnausgleich
Gleichheit beim Vermögenszuwachs
Gleiche Teilhabe am Vermögenszuwachs während der Ehezeit
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland. Ihr Grundgedanke ist, dass Eheleute eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden und bei der Scheidung jeder die Hälfte des in der Ehezeit gemeinsam erwirtschafteten Vermögenszuwachses erhalten soll. Im Gesetz:
1378 I BGB: Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
Berechnung
Der Zugewinn eines Ehegatten berechnet sich aus der Differenz zwischen zwischen dem jeweiligen Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (Endvermögen) und dem Tag der Heirat (Anfangsvermögen)..
Beispiel: Ehefrau und Ehemann haben ein Anfangsvermögen von 50.000 Euro. Am Tag des Zustellung des Scheidungsantrages hat der Mann immernoch 50.000 Euro und die Frau 90.000 Euro.
Der Mann hat also keinen Vermögenszugewinn in der Ehezeit erzielt. Die Frau hat einen Zugewinn von 40.000 Euro.Entsprechend hat daher einen Ausgleichanspruch von 20.000 Euro
Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags
Das Endvermögen ist das Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrag.
Hinzurechnung zum Endvermögen –Manipulationsverhinderung–
Durch bewusste Reduzierung des eigenen Vermögens vor dem Endstichtag könnte der eigene Zugewinn reduziert werden. Dies soll dadurch verhindert werden, dass solche Vermögensverfügungen dem Endvermögen hinzugerechnet werden.
Anfangsvermögen am Tag der Heirat
Das Anfangsvermögen ist das Vermögen am Tag der Heirat.
Anfangsvermögen -Erbschaften und Schenkung-
Schenkungen und Erbschaften in der Ehezeitwerden zum Anfangsvermögen zugerechnet. Der Empfänger hat also einen geringeren Zugewinn und wird privilegiert. Dies beruht auf dem Gedanken, dass nur Vermögen, welches durch die Arbeit der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft angespart wurde, ausgeglichen werden soll. Entsprechend sind nur Schenkungen privilegiert, die tatsächlich der Vermögensbildung dienten und nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmt waren. Daher stellen zum Beispiel Schenkungen für eine Urlaubsreise kein privilegiertes Anfangsvermögen dar (OLG, 2017). Schenkungen für ein behindertengerechtes Fahrzeug dagegen schon (BGH, 2016).
Erbschaften und erhaltene Schenkungen werden zum Anfangsvermögen gerechnet. Der Empfänger hat also einen geringeren Zugewinn und wird privilegiert. Dies beruht auf dem Gedanken, dass nur Vermögen, welches durch die Arbeit der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft angespart wurde, ausgeglichen werden soll.
Beispiel von vorher: Die Frau hat kurz nach der Heirat eine Erbschaft in Höhe von 40.000 Euro erhalten. Ihr Anfangs- und Endvermögen ist damit 90.000 Euro. Sie hat ebenfalls keinen Zugewinn eriehlt. Es gibt keine Ausgleichsforderung
Sonstiges zur Berechnung
Der Zugewinn kann nicht negativ werden, aber Schuldenabbau ist auch Zugewinn (§ 1374 III BGB). Bei der Berechnung wird auch die Inflation berücksichtigt.
Ablauf der Geltendmachung
Vermögensauskunft zu den Stichtagen
Jeder Ehegatte hat gegen den anderen einen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen,soweit es für die Berechnung des Anfangs- oder Endvermögens maßgeblich ist. Der Anspruch wird meist von dem Ehegatten der glaubt einen geringeren Zugewinn erzielt zu haben, nach Einrichung des Scheidungsantrages geltend gemacht.
Umfang der Auskunft
Bei der Auskunft ist zwischen bezifferbaren Vermögenswerten und Sachwerten zu unterscheiden. Bezifferbare Vermögenswerte, etwa Bankguthaben, Darlehensforderungen oder Wertpapierdepots, sind grundsätzlich mit konkreten Beträgen anzugeben. Hier genügt regelmäßig die Angabe des Kontostandes oder Depotwerts zum maßgeblichen Stichtag.
Bei Sachwerten – etwa Immobilien, Kraftfahrzeugen, Unternehmensbeteiligungen oder wertvollen Sammlungen – ist eine exakte Bezifferung durch den auskunftspflichtigen Ehegatten häufig nicht möglich oder nicht erforderlich. In diesen Fällen genügt zunächst eine möglichst genaue Beschreibung des Vermögensgegenstands, etwa Lage und Größe einer Immobilie, Baujahr und Zustand oder Art und Umfang einer Beteiligung. Die konkrete Wertermittlung kann anschließend im Zuge der weiteren Berechnung des Zugewinnausgleichs erfolgen, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Sachverständigen.
Gerichtsverfahren
Das Gericht beschäftigt sich ohne gesonderten Antrag im Rahmen der Scheidung nicht mit dem Zugewinnausgleich. Der Ausgleichsanspruch entsteht erst mit Rechtskraft der Scheidung (1378 III BGB). Geltendgemacht wird der Auskunftsanspruch regelmäßig, durch den Ehepartner, der glaubt einen Ansprich auf Zugewinn zu haben,wenn der Scheidungsantrag eingereicht wurde.
Der Zugewinn wird dann oft nach der Scheidung als isoliertes Verfahren eingeklagt. Alternativ ist es möglich schon vor der Scheidung einen sogenannten Folgesachenantrag bei Gericht einzureichen. Dann entscheidet das Gericht mit der Scheidung auch über die Folgen der Scheidung bezüglich dem Zugewinn.
Wenn die Auskunft nicht ordnungsgemäß erteilt wurde, wird regelmäßig ein sogenannter Stufenantrag gestellt. Also es wird zunächst beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten Auskunft zu erteilen, auf dessen Grundlage dann eine Bezifferung erfolgt.