Gleiche Teilhabe am Vermögenszuwachs während der Ehezeit

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland. Ihr Grundgedanke ist, dass Eheleute eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden und bei der Scheidung jeder die Hälfte des in der Ehezeit gemeinsam erwirtschafteten Vermögenszuwachses erhalten soll. Im Gesetz:

1378 I BGB: Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

Berechnung

Der Zugewinn eines Ehegatten berechnet sich aus der Differenz zwischen zwischen dem jeweiligen Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (Endvermögen) und dem Tag der Heirat (Anfangsvermögen)..

Beispiel: Ehefrau und Ehemann haben ein Anfangsvermögen von 50.000 Euro. Am Tag des Zustellung des Scheidungsantrages hat der Mann immernoch 50.000 Euro und die Frau 90.000 Euro.

Der Mann hat also keinen Vermögenszugewinn in der Ehezeit erzielt. Die Frau hat einen Zugewinn von 40.000 Euro.Entsprechend hat daher einen Ausgleichanspruch von 20.000 Euro

Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags

Das Endvermögen ist das Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrag.

Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

Hinzurechnung zum Endvermögen –Manipulationsverhinderung–

Durch bewusste Reduzierung des eigenen Vermögens vor dem Endstichtag könnte der eigene Zugewinn reduziert werden. Dies soll dadurch verhindert werden, dass solche Vermögensverfügungen dem Endvermögen hinzugerechnet werden.

Abs 2.

Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,

2.Vermögen verschwendet hat oder

3.Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

Abs. 3

Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

Anfangsvermögen am Tag der Heirat

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen am Tag der Heirat.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

Anfangsvermögen -Erbschaften und Schenkung-

Schenkungen und Erbschaften in der Ehezeitwerden zum Anfangsvermögen zugerechnet. Der Empfänger hat also einen geringeren Zugewinn und wird privilegiert. Dies beruht auf dem Gedanken, dass nur Vermögen, welches durch die Arbeit der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft angespart wurde, ausgeglichen werden soll. Entsprechend sind nur Schenkungen privilegiert, die tatsächlich der Vermögensbildung dienten und nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmt waren. Daher stellen zum Beispiel Schenkungen für eine Urlaubsreise kein privilegiertes Anfangsvermögen dar (OLG, 2017). Schenkungen für ein behindertengerechtes Fahrzeug dagegen schon (BGH, 2016).

Erbschaften und erhaltene Schenkungen werden zum Anfangsvermögen gerechnet. Der Empfänger hat also einen geringeren Zugewinn und wird privilegiert. Dies beruht auf dem Gedanken, dass nur Vermögen, welches durch die Arbeit der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft angespart wurde, ausgeglichen werden soll.

Beispiel von vorher: Die Frau hat kurz nach der Heirat eine Erbschaft in Höhe von 40.000 Euro erhalten. Ihr Anfangs- und Endvermögen ist damit 90.000 Euro. Sie hat ebenfalls keinen Zugewinn eriehlt. Es gibt keine Ausgleichsforderung

2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

Sonstiges zur Berechnung

Der Zugewinn kann nicht negativ werden, aber Schuldenabbau ist auch Zugewinn (§ 1374 III BGB). Bei der Berechnung wird auch die Inflation berücksichtigt.

Ablauf der Geltendmachung

Vermögensauskunft zu den Stichtagen

Jeder Ehegatte hat gegen den anderen einen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen,soweit es für die Berechnung des Anfangs- oder Endvermögens maßgeblich ist. Der Anspruch wird meist von dem Ehegatten der glaubt einen geringeren Zugewinn erzielt zu haben, nach Einrichung des Scheidungsantrages geltend gemacht.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
1.Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.


(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 1379 BGB

Zur Beweiserleichterung besteht ein Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt (1379 I Nr.1 BGB). Ist das Vermögen da noch größer als zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags, muss der jeweilige Ehepartner beweisen, dass dies nicht wegen den genannten schädigenden Vermögensverfügungen der Fall ist. Der Trennungszeitpunkt muss von dem Auskunftssuchenden bewiesen werden (OLG 16). Ist ein Tag genauer Trennungszeitpunkt nicht feststellbar, besteht meist kein Auskunftsanspruch (KG 2018). Der Auskunftsanspruch kann auch für die Zeit vor der Trennung bestehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine illoyale Vermögensverfügung vorgetragen werden (BGH 2012)

Umfang der Auskunft

Bei der Auskunft ist zwischen bezifferbaren Vermögenswerten und Sachwerten zu unterscheiden. Bezifferbare Vermögenswerte, etwa Bankguthaben, Darlehensforderungen oder Wertpapierdepots, sind grundsätzlich mit konkreten Beträgen anzugeben. Hier genügt regelmäßig die Angabe des Kontostandes oder Depotwerts zum maßgeblichen Stichtag.

Bei Sachwerten – etwa Immobilien, Kraftfahrzeugen, Unternehmensbeteiligungen oder wertvollen Sammlungen – ist eine exakte Bezifferung durch den auskunftspflichtigen Ehegatten häufig nicht möglich oder nicht erforderlich. In diesen Fällen genügt zunächst eine möglichst genaue Beschreibung des Vermögensgegenstands, etwa Lage und Größe einer Immobilie, Baujahr und Zustand oder Art und Umfang einer Beteiligung. Die konkrete Wertermittlung kann anschließend im Zuge der weiteren Berechnung des Zugewinnausgleichs erfolgen, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Sachverständigen.

Bezifferbare Vermögenspositionen in Form von Geld oder Guthaben: Bsp. Aktiendepot, Sparbriefe, Sparguthaben, Erstattungsanspruch aus Einkommensteuererklärung Darlehensforderung gegenüber Dritten, Bankkonten im Inland und Ausland, Wertpapiere, Bausparverträge, Geldforderungen gegen Dritte (bei unsicheren Geldforderungen richtet sich die Bewertung nach der Realisierungswahrscheinlichkeit OLG 02),

Wertgegenstände meist nur mit den wertbildenden Faktoren: Bsp. Auto, Anteile an Erbengemeinschaft, Anteile an Grundstücksgemeinschaft, Anteile an Unternehmen, Anteile an Genossenschaften, Antiquitäten Immobilien (selbst genutzt, vermietet, Ferienwohnung), Erbbaurechte, Nutzungsrechte (Wohnrecht in einer Immobilie, Nießbrauchrecht an einer Immobilie BGH 15), Praxis eines Freiberuflers, Schmuck, wertvolle Tiere (z.B. Turnierpferd)

Gerichtsverfahren

Das Gericht beschäftigt sich ohne gesonderten Antrag im Rahmen der Scheidung nicht mit dem Zugewinnausgleich. Der Ausgleichsanspruch entsteht erst mit Rechtskraft der Scheidung (1378 III BGB). Geltendgemacht wird der Auskunftsanspruch regelmäßig, durch den Ehepartner, der glaubt einen Ansprich auf Zugewinn zu haben,wenn der Scheidungsantrag eingereicht wurde.

Der Zugewinn wird dann oft nach der Scheidung als isoliertes Verfahren eingeklagt. Alternativ ist es möglich schon vor der Scheidung einen sogenannten Folgesachenantrag bei Gericht einzureichen. Dann entscheidet das Gericht mit der Scheidung auch über die Folgen der Scheidung bezüglich dem Zugewinn.

Isoliertes Zugewinnverfahren

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich kann auch noch bis zur Verjährung, also innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung, isoliert eingeklagt werden. Während eines bereits laufenden Scheidungsverfahrens ist jedoch regelmäßig nur eine isolierte Auskunftsklage ohne Bezifferung des Zahlungsanspruchs möglich, etwa im Wege der Stufenklage. Wird eine solche Stufenklage während des Scheidungsverfahrens erhoben, entsteht der Scheidungsverbund automatisch (BGH 2021). Eine isolierte Auskunftsklage kann umgekehrt nicht Teil des Scheidungsverbundverfahrens sein (OLG 2011). Der Vorteil eines isolierten Vorgehens liegt häufig darin, dass die Scheidung selbst nicht durch aufwendige Vermögensaufklärungen verzögert wird.

Zugewinnausgleich als Folgesache im Scheidungsverbund

Das Gericht entscheidet über den Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren nur dann, wenn ein Ehepartner ausdrücklich einen Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich stellt. In diesem Fall wird der Zugewinn zur Folgesache im sogenannten Scheidungsverbund und gemeinsam mit der Scheidung entschieden. Dies führt in der Praxis häufig zu einer erheblichen Verlängerung des Scheidungsverfahrens, da zunächst umfassende Auskünfte über das Vermögen der Ehegatten eingeholt und bewertet werden müssen. Da der Zugewinnausgleich erst mit Rechtskraft der Scheidung fällig wird, verschiebt sich dadurch regelmäßig auch der Zeitpunkt der Fälligkeit und der möglichen Verzinsung des Anspruchs.

Wenn die Auskunft nicht ordnungsgemäß erteilt wurde, wird regelmäßig ein sogenannter Stufenantrag gestellt. Also es wird zunächst beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten Auskunft zu erteilen, auf dessen Grundlage dann eine Bezifferung erfolgt.

Sonderthemen

Das internationale Güterrecht für Deutschland und 17 weitere EU-Staaten wurde seit Januar 2019 durch die europäische Güterrechtsverordnung neu geregelt. Wenn keine Rechtswahl erfolgt, gilt oft Art. 26, nach dem das Recht des Staates gilt, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz haben.

Dies gilt nach Art. 69 III für Ehen, die nach dem 29.01.2019 geschlossen wurden. Für Ehepaare, die vor diesem Datum geheiratet haben, gilt Art. 14 und 15 EGBGB in der bis zum 29.01.2019 gültigen Fassung. Es ist wichtig, die Staatsangehörigkeit oder den Aufenthalt zum Zeitpunkt der Eheschließung zu beachten.

Verstirbt ein Ehepartner und gilt die gesetzliche Erbfolge, bestehen für den überlebenden Ehegatten  2  Möglichkeiten seinen Zugewinnausgleich zu realisieren:

Erbrechtlicher Weg: Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners wird pauschal erhöht,  womit der Zugewinnausgleich mit abgegolten ist. Die pauschale Erhöhung beträgt gegenüber Verwandten erster Ordnung (Kinder) 1/4. Der überlebende Ehegatte erhält in diesem Fall 1/4 als gesetzlichen Erbteil plus ¼ als pauschalen Zugewinn. Im Ergebnis erhält er die Hälfte des Nachlasses (§§ 1931, 1371 BGB).

Güterrechtlicher Weg: Er kann die Erbschaft auch ausschlagen. Dann kann er den berechneten Zugewinn fordern. Zusätzlich steht ihm noch der Pflichtteil § 2303 BGB zu. Welche Weg günstiger ist lässt sich nicht pauschal sagen. Generell ist der erbrechtliche Weg bei einem hohen Vermögen (egal ob das Anfangsvermögen ebenfalls hoch war, oder dieser selbst Erbschaften erhalten hat) des Erblassers günstiger, während der güterrechtliche Weg bei einem starken Anstieg des Vermögens in der Ehezeit ohne Schenkungen und Erbschaften günstiger ist.

In der Zugewinngemeinschaft können streitige Forderungen zwischen Ehegatten aus der Trennungszeit wirtschaftlich an Bedeutung verlieren, weil sie im Zugewinnausgleich mittelbar wieder berücksichtigt werden. Besteht im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags eine Forderung eines Ehegatten gegen den anderen, wird sie beim Gläubiger grundsätzlich als Vermögenswert im Endvermögen berücksichtigt. Beim anderen Ehegatten erscheint sie spiegelbildlich als Verbindlichkeit. Dadurch verändert sich rechnerisch der Zugewinn beider Ehegatten. Der spätere Zugewinnausgleich kann diese Vermögensverschiebung teilweise oder sogar vollständig wieder ausgleichen. Eine gesonderte gerichtliche Durchsetzung der Forderung kann daher im Einzelfall weniger entscheidend sein als zunächst angenommen. Ob eine solche wirtschaftliche Neutralisierung tatsächlich eintritt, hängt jedoch immer von der konkreten Vermögenssituation beider Ehegatten ab.

Selbst wenn der Zugewinn Forderungen neutralisieren sollte ist jedoch deren eindeutige Zuordnung für eine Berechnung des Zugewinns unverzichtbar. In der Streitgen Situation muss entsprechend Stufenweise vorgegegangen werden. Zunächst müssen alle Ansprüche zwischen den Ehegatten geklärt werden. Dann kann der Zugewinn berechnet und eingeklagt werden.

Die Zugewinngemeinschaft kann auch bereits vor Beendigung der Ehe beendet werden, wodurch der maßgebliche Stichtag für den Zugewinnausgleich  vorverlegt wird. Die Ehe wird dadurch noch nicht beendet. Aber die Zugewinngemeinschaft wird beendet und es tritt sodann Gütertrennung ein. Dies kann einvernehmlich notariell erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen, ist dies auch einseitig durch gerichtlichen Antrag möglich

  1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben
  2. Handlungen der in § 1365 BGB oder § 1375 II BGB bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist
  3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
  4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten (BGH, 2014).

BGH XII ZB 386/22 = FamRZ 2024, 466 – kann den Scheidungsverbund auflösen-

Haushaltsgegenstände die Ehegatten gemeinsam gehören und daher über die Haushaltsaufteilung ausgeglichen werden und nicht am Zugewinnausgleich teilnehmen (BGH, 2011).

Versorgungsanwartschaften werden über den Versorgungsausgleich ausgeglichen und nicht über den Zugewinnausgleich (§ 2  IV VersAusglG). Dies gilt nicht, wenn bei einer Lebensversicherung, das Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde, da ein Ausgleich über den Versorgungsausgleich dann schon aus praktischen Gründen nicht durchführbar ist (BGH, 2012).

Etwaige Gewinne, die durch die Veräußerung von Wertgegenständen nach Wertsteigerung gemacht werden, oder Unternehmenswerte müssen oft bei Verkauf versteuert werden, Diese Steuerlast ist wertmindernd beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Dies gilt auch wenn zum Zeitpunkt des Stichtages keine Veräußerungsabsicht besteht (BGH 11).

Ehebedingte Zuwendungen und Zugewinnausgleich

Ehebedingte Zuwendungen sind Vermögensleistungen eines Ehegatten an den anderen, die dazu dienen, die eheliche Lebensgemeinschaft zu fördern oder gemeinsame Ziele zu verwirklichen. Typische Beispiele sind Geldleistungen, Immobilien oder andere Vermögenswerte, die während der Ehe übertragen werden. Im Regelfall werden diese Zuwendungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt. Bei einer Scheidung wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen, sodass viele Zuwendungen bereits über diesen Mechanismus ausgeglichen sind. Das bedeutet, dass ein gesonderter Anspruch auf Rückgewähr meist nicht besteht. Ausnahmen können entstehen, wenn der Zugewinnausgleich keinen ausreichenden Ausgleich bietet oder die Zuwendung besonders einseitig war. In solchen Fällen kann eine separate Rückforderung geprüft werden. Insgesamt sorgt der Zugewinnausgleich dafür, dass ehebedingte Zuwendungen fair in die Vermögensbilanz einfließen.