Entstehen des Urlaubsanspruches

Der gesetzliche Mindesturlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und beträgt für eine Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage pro Jahr. Die Höhe des Urlaubsanspruchs bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hängt davon ab, ob das Arbeitsverhältnis in der ersten oder zweiten Jahreshälfte endet:

Bei Ausscheiden vor dem 30. Juni besteht ein Teilurlaubsanspruch. Wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 30. Juni eines Kalenderjahres endet, steht dem Arbeitnehmer nur ein Teilurlaubsanspruch zu (§ 5 Abs. 1 c BUrlG). Dieser beträgt für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

Voller Urlaubsanspruch besteht bei Ausscheiden nach dem 30. Juni. Wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres endet und die Wartezeit von sechs Monaten erfüllt ist, steht dem Arbeitnehmer der volle Urlaubsanspruch für das laufende Jahr zu (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Das bedeutet, dass er den gesamten Jahresurlaub nehmen kann, unabhängig davon, wie lange er im laufenden Jahr gearbeitet hat.

Urlaub nehmen

Urlaub muss vom Arbeitnehmer bentragt werden und wird vom Arbeitgeber erteilt. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen (§ 7 BUrlG)

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, werden die durch ein ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Auch ein über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehender vertraglich vereinbarter Mehrurlaub (Sonderurlaub) wird im Regelfall durch die Krankheit unterbrochen.

Verfall von Urlaubsansprüchen

Nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen zulässig. Dann muss er bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.

Wichtige Urteile

Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wird aber nach dem Rahmentarifvertrag für die Gebäudereinigung erst am 15. des Folgemonats fällig. Die tarifliche Ausschlussfrist von zwei Monaten beginnt daher erst mit diesem Fälligkeitszeitpunkt und ist unionsrechtskonform. Da der Kläger seinen Anspruch rechtzeitig geltend gemacht hat, war dieser nicht verfallen.

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG.

Abgeltung von nicht genommenen Urlaubs am Ende des Arbeitsverhältnisses

Der Urlaub ist in Natura zu gewähren und anzunehmen. Nur Ausnahmsweise, wenn der Urlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnis nicht mehr genommen werden kann, ist er in Geld abzugelten. Der Anspruch wird mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig.

Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast, für den Umfang des Urlaubsanspruches. Er muss entsprechend etwa den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Dauer der Beschäftigung vortragen. Der Arbeitgeber trägt dagegen die Beweislast dafür, dass der Urlaub bereits erfüllt ist (z. B. durch Gewährung oder Abgeltung).

Um zu berechnen, wie viel ein Urlaubstag wert ist, muss man zuerst den Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen ermitteln. Dann teilt man diesen Betrag durch die Anzahl der Arbeitstage in diesem Zeitraum. Dies ergibt den durchschnittlichen Tagesverdienst, der dem Wert eines Urlaubstages entspricht.

(Bruttomonatsgehalt x 3) / (13 Wochen x Anzahl der Arbeitstage pro Woche) = Wert eines Urlaubstages Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient 4.000 € brutto monatlich und arbeitet 5 Werktage pro Woche. (€ 4000 x 3) / (13 x 5) = 184 Euro pro Urlaubstag