
Urlaubsanspruch
Entstehen des Urlaubsanspruches
Der gesetzliche Mindesturlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und beträgt für eine Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage pro Jahr. Die Höhe des Urlaubsanspruchs bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hängt davon ab, ob das Arbeitsverhältnis in der ersten oder zweiten Jahreshälfte endet:
Urlaub nehmen
Urlaub muss vom Arbeitnehmer bentragt werden und wird vom Arbeitgeber erteilt. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen (§ 7 BUrlG)
Verfall von Urlaubsansprüchen
Nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen zulässig. Dann muss er bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.
Wichtige Urteile
Abgeltung von nicht genommenen Urlaubs am Ende des Arbeitsverhältnisses
Der Urlaub ist in Natura zu gewähren und anzunehmen. Nur Ausnahmsweise, wenn der Urlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnis nicht mehr genommen werden kann, ist er in Geld abzugelten. Der Anspruch wird mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig.